Alterseinkünftegesetz

Nachgelagerte Rentenbesteuerung
Das Alterseinkünftegesetz
Mit dem 01.01.2005 ist das "Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" - kurz Alterseinkünftegesetz - in Kraft getreten. Ein wichtiger Schwerpunkt des Gesetzes ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Für Beitragszahler und Rentner bedeutet dies: Die Bezüge von Rentnern werden nach und nach - Neurentnerjahrgang für Neurentnerjahrgang - steuerpflichtig. Dafür werden die für die Altersvorsorge zu entrichtenden Beiträge für jeden Erwerbstätigen über die Jahre allmählich von der Einkommensteuer freigestellt.
Die Besteuerung von Renten und Kapitallebensversicherungen
Nachgelagerte Besteuerung
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden - also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert.
Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt aber schrittweise, da die im Falle der sofortigen Einführung eintretenden Steuerausfälle für den Staat nicht tragbar wären.
Gesetzlicher Hintergrund
Mit dem neuen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Das Gericht hatte im März 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Der Gesetzgeber wurde deshalb dazu verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab 2005 die Besteuerung neu zu regeln und eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger sicherzustellen.
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Häufig gestellte Fragen zum Alterseinkünftegesetz
Was versteht man unter einer nachgelagerten Besteuerung?
Bei der nachgelagerten Besteuerung bleiben die Aufwendungen zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase steuerfrei. Später, in der Rentenphase, sind die Altersbezüge des Ruheständlers in vollem Umfang - unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge - steuerpflichtig.
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